Fachoffiziere

Die Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz beantwortet nachfolgend die häufigsten Fragen zum Fachoffizierswesen in der Schweizer Armee.

Was ist ein Fachoffizier?

Fachoffiziere sind Angehörige der Armee, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Praxiserfahrung, ihrer zivil abgeschlossenen Ausbildung oder ihrer zivilen Qualifikation über Spezialwissen und Fachkenntnisse verfügen. Sie übernehmen Offiziersfunktionen, bei denen das notwendige Spezialwissen und die notwendigen Fachkenntnisse im Verhältnis zur Offiziersausbildung wesentlich im Vordergrund stehen (Art. 80 der Verordnung über die Militärdienstpflicht).

Wer kann Fachoffizier werden?

Zum Fachoffizier ernannt werden können Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere sowie höhere Unteroffiziere der Schweizer Armee (Art. 104 Abs. 1 des Militärgesetzes).

Warum braucht die Schweizer Armee Fachoffiziere?

Die Schweizer Armee kann nicht sämtliche Offiziersfunktionen mit entsprechend qualifizierten Offizieren besetzen, (1) da es grundsätzlich schwieriger geworden ist, Kadernachwuchs für die Mitarbeit in Stäben zu gewinnen; (2) zudem geschieht die militärische Kaderselektion häufig bevor sich abzeichnet, welche zivile Qualifikationen mögliche Kandidatinnen bzw. Kandidaten dereinst erlangen werden; (3) schliesslich steigen mit der zunehmenden und sich beschleunigenden Technologisierung der Kriegsführung und der Stabsarbeit auch die fachlichen Anforderungen an die Kader.

Fachoffiziere bilden daher eine wertvolle Ergänzung des Offizierskorps und zeigen exemplarisch die Stärken des Milizsystems der Schweizer Armee: Fachoffiziere stellen der Armee ihre zivil erworbene Kenntnisse und Kompetenzen zur Verfügung und können zu einem Zeitpunkt selektioniert werden, an dem bereits feststeht, dass sie die geforderten Qualifikationen mitbringen.

Wie wird man Fachoffizier?

Die oder der für die Besetzung einer Offiziersfunktion verantwortliche Kommandantin bzw. Kommandant und die oder der betroffene Angehörige der Armee stellen einen Antrag (Formular 05.15.01 d «Antrag zur Ernennung und Einteilung als Fachoffizier oder Fachoffizierin») an das Kommando Ausbildung (Art. 80 Abs. 5 der Verordnung über die Militärdienstpflicht). Voraussetzungen dafür sind, (1) dass die bzw. der betroffene Angehörige der Armee den mit dieser Funktion verknüpften Dienst leisten will, (2) über die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt, (3) für die Funktion medizinisch tauglich ist und kumulativ (4) die nach nach Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Informationssicherheit beim Bund entscheidende Stelle die betroffene Person die Tätigkeit ausüben lässt (Art. 80 Abs. 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht).

Eine Ernennung erfolgt durch den Chef Personelles der Armee und ist möglich jeweils auf den 1. Januar, den 1. April, den 1. Juli oder den 1. Oktober eines Jahres.

Was macht ein Fachoffizier?

Fachoffiziere übernehmen Offiziersfunktionen, bei denen es wichtiger ist, über das notwendige Spezialwissen und die notwendigen Fachkenntnisse zu verfügen, als eine Offiziersausbildung absolviert zu haben (Arbeitshilfe 40.100 d, Seite 29).

Wo gibt es Fachoffiziere?

Fachoffiziere gibt es in der Schweizer Armee in vielen Offiziersfunktionen, vornehmlich dort, wo Spezialwissen und Fachkenntnisse wichtiger sind als eine Offiziersausbildung. Diese Offiziersfunktionen finden sich entsprechend häufig in (Fach-)Stäben insbesondere in den Bereichen der Human-, der Zahn-, oder der Veterinärmedizin, der Pharmazie, der Biologie, der Chemie, der Physik, des Ingenieurwesens, der Informatik, der Kommunikation, der Psychologie, der Pädagogik, der sozialen Arbeit, der Seelsorge, der Sprachen, des Rechts, des Nachrichtendienstes etc.

Welche Rechte und Pflichten hat ein Fachoffizier?

Fachoffiziere haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Offiziere in gleicher Funktion (Art. 104 Abs. 2 des Militärgesetzes). Entsprechend richtet sich der Sold und die Militärdienstpflicht nach dem Funktionsgrad. Fachoffiziere leisten, ungeachtet der bisher geleisteten Diensttage, ab Ernennung höchstens 240 Tage Ausbildungsdienst (Art. 47 Abs. 4 der Verordnung über die Militärdienstpflicht). Gemäss einer Übergangsbestimmung leisten Fachoffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 ernannt wurden, in Ausbildungsdiensten höchstens 300 Tage Dienst (Art. 110 Abs. 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht).

Neu ernannte Fachoffiziere können in einem Einführungskurs oder einem praktischen Dienst von höchstens 19 Tagen Ausbildungsdienst in die Funktion eingeführt werden (Art. 61 Abs. 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht).


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