Zweck und Statuten

Zweck

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Interessenvertretung

Die Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz vertritt die Interessen der Fachoffiziere der Schweizer Armee.

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Ausbildung

Die Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz bietet ausserdienstliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Fachoffiziere der Schweizer Armee.

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Netzwerk

Die Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz vernetzt die Fachoffiziere der Schweizer Armee.

Statuten1

1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz» (kurz: FOGS) besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

Der Sitz der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz ist in Zürich.

2 Zweck

Die Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz bezweckt:

  • die Vertretung der Interessen der Fachoffizere im Rahmen der schweizerischen Sicherheitspolitik;
  • die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung von Fachoffizieren;
  • die Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen;
  • die Pflege des Austauschs unter Fachoffizieren;
  • die Pflege des Austauschs mit und die Mitwirkung in Behörden und Institutionen mit sicherheitspolitischen Aufgaben;
  • die Pflege des Austauschs mit und die Mitwirkung in Vereinen und Verbänden mit sicherheitspolitischen Zwecken;
  • die Wahrnehmung anderer geeigneter Aktivitäten und Massnahmen, welche der Verfolgung der Vereinszwecke dienen.

Die Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3 Mitgliedschaft

3.1 Mitgliedschaftsformen

Die Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz setzt sich zusammen aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

3.2 Aktivmitgliedschaft

3.2.1 Rechte

Die Aktivmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz sowie zur Teilnahme an Abstimmungen und zur aktiven und passiven Teilnahme an Wahlen der Mitgliederversammlung der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz.

3.2.2 Pflichten

Die Aktivmitgliedschaft verpflichtet zum persönlichen Beitrag zur Verwirklichung der Vereinszwecke sowie zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrages.

3.2.3 Aufnahme

Die Aktivmitgliedschaft steht Personen offen, die (1) nach Art. 104 Militärgesetz i.V.m. Art. 80 der Verordnung über die Militärdienstpflicht zum Fachoffizier ernannt worden sind und (2) deren Ernennung nicht aufgehoben worden ist.

Das Aufnahmegesuch ist schriftlich oder in anderer geeigneter Weise unter Beilage einer Kopie der für die Ernennung zum Fachoffizier massgebenden Seiten des Dienstbüchleins an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz entscheidet endgültig über die Aufnahme und kann diese ohne Angabe von Gründen verweigern.

3.3 Passivmitgliedschaft

3.3.1 Rechte

Die Passivmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz sowie zur passiven Teilnahme an Wahlen der Mitgliederversammlung der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz.

3.3.2 Pflichten

Die Passivmitgliedschaft verpflichtet zum persönlichen Beitrag zur Verwirklichung der Vereinszwecke sowie zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrages.

3.3.3 Aufnahme

Die Passivmitgliedschaft steht Personen offen, die (1) nach Art. 104 Militärgesetz i.V.m. Art. 80 der Verordnung über die Militärdienstpflicht zum Fachoffizier ernannt worden sind, (2) deren Ernennung nicht aufgehoben worden ist und (3) die aus der Armee entlassen worden sind.

Das Aufnahmegesuch ist schriftlich oder in anderer geeigneter Weise unter Beilage einer Kopie der für die Ernennung zum Fachoffizier massgebenden Seiten des Dienstbüchleins an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz entscheidet endgültig über die Aufnahme und kann diese ohne Angabe von Gründen verweigern.

Aktivmitglieder werden bei ihrer Entlassung aus der Armee automatisch zu Passivmitgliedern.

3.4 Ehrenmitgliedschaft
3.4.1 Rechte

Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz sowie zur passiven Teilnahme an Wahlen der Mitgliederversammlung der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz.

3.4.2 Pflichten

Die Ehrenmitgliedschaft verpflichtet zum persönlichen Beitrag zur Verwirklichung der Vereinszwecke.

3.4.3 Aufnahme

Die Ehrenmitgliedschaft steht natürlichen Personen offen, die sich in besonderer Weise um die Zwecke der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz verdient gemacht haben.

Die Mitgliederversammlung der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz entscheidet endgültig über die Aufnahme und kann diese ohne Angabe von Gründen verweigern.

3.5 Austritt

Der Austritt ist unter Wahrung einer Frist von vier Wochen auf das Jahresende möglich und muss dem Vorstand der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz schriftlich oder in anderer geeigneter Weise mitgeteilt werden.

3.6 Ausschliessung

Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit ausschliessen, wenn dieses den Zwecken der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz zuwiderhandelt, das Vereinsleben nachhaltig stört und/oder trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliederbeitrag schuldig bleibt. Die Ausschliessung ist dem Mitglied schriftlich oder in anderer geeigneter Weise mitzuteilen.

Auf Verlangen des betroffenen Mitgliedes ist dieses anzuhören und/oder die Ausschliessung schriftlich oder in anderer geeigneter Weise zu begründen.

Auf Verlangen des betroffenen Mitgliedes entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Ausschliessung. Das Rekursbegehren ist innert zwei Wochen nach Erhalt des Ausschliessungsbeschlusses des Vorstandes schriftlich oder in anderer geeigneter Weise an den Präsidenten zu stellen. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung bleiben die Mitgliedschaft und alle aus ihr erwachsenden Rechte suspendiert.

4 Organisation

Organe der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle.

Der Vorstand der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Aufgabenerfüllung unterstützen.

Die Organe und die Arbeitsgruppen der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

4.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz.

4.1.1 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  • Wahl der Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzähler;
  • Total- oder Teilrevision der Statuten;
  • Beschlussfassung über die Traktandenliste;
  • Beschlussfassung über den Jahresbericht;
  • Beschlussfassung über die Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichtes;
  • Beschlussfassung über die Décharge des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über das Budget für das kommende Vereinsjahr und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • Wahl und Abberufung der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
  • Wahl und Abberufung der weiteren Vorstandsmitglieder;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;
  • Aufnahme von Ehrenmitgliedern;
  • Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
  • Beschlussfassung über die Auflösung;
  • Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses;
  • Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung.
4.1.2 Einberufung und Traktandierung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich oder in anderer geeigneter Weise zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung umfasst mindestens die Traktandenliste sowie die Angabe des Ortes und der Zeit der Durchführung.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, welche innerhalb von drei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich oder in anderer geeigneter Weise zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung umfasst mindestens die Traktandenliste sowie die Angabe des Ortes und der Zeit der Durchführung.

Anträge der Mitglieder müssen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in anderer geeigneter Weise zugestellt werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in anderer geeigneter Weise über die eingegangenen Anträge.

Über nicht traktandierte Geschäfte kann nicht Beschluss gefasst werden.

4.1.3 Vorsitz und Protokollführung

Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz, bei deren bzw. dessen Verhinderung ein vom Vorstand aus seiner Mitte zu wählendes Mitglied; ansonsten wählt die Mitgliederversammlung eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden aus dem Kreis der anwesenden Aktivmitgliedern.

Die bzw. der Vorsitzende ernennt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer. Die Protokollführerin bzw. der Protokollführer verfasst zumindest ein Beschluss- und Wahlprotokoll.

4.1.4 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4.1.5 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse für folgende Geschäfte mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen2:

  • Total- oder Teilrevision der Statuten;
  • Abberufung der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
  • Abberufung der weiteren Vorstandsmitglieder;
  • Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;
  • Auflösung.

Alle übrigen Beschlüsse sowie sämtliche Wahlen werden mit relativem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen gefasst3.

Bei Stimmengleichheit in Wahlen entscheidet das Los.

Sofern nicht eine andere Abstimmungsart beschlossen wird, werden Abstimmungen und Wahlen offen durchgeführt.

Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.

4.2 Vorstand

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt die Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz gegen aussen.

4.2.1 Zusammensetzung und Wahl

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern und konstituiert sich – mit Ausnahme des Präsidiums – selbst.

Wählbar sind Aktiv- und Passivmitglieder der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz. Ehrenmitglieder der Fachoffiziersgesellschaft sind nur wählbar, wenn sie zuvor Aktiv- bzw. Passivmitglieder gewesen sind.

4.2.2 Amtsdauer

Die Amtszeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten beginnt am Tag nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung und dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist für höchstens drei aufeinander folgende Amtszeiten möglich.

Die Amtszeiten der weiteren Vorstandsmitglieder beginnen am Tag nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung und dauern bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. der Abberufung durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist ohne Beschränkung möglich.

Während einer Amtsdauer eintretende Vakanzen können durch Kooptation bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand selbst besetzt werden.

4.2.3 Aufgaben

Der Vorstand der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz hat folgende Aufgaben:

  • Vertretung der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz gegen aussen;
  • Besorgung der laufenden Geschäfte;
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;
  • Erstellung des Jahresberichtes;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Buchführung über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz;
  • Erstellung der Jahresrechnung;
  • Erstellung des Budgets;
  • Beschluss über die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern;
  • Beschluss über die Ausschliessung von Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern;
  • Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen;
  • Wahl und Abberufung von Arbeitsgruppenmitgliedern;
  • Kooptation von Vorstandsmitgliedern bei Vakanzen;
  • Kooptation von Mitgliedern der Revisionsstelle bei Vakanzen;
  • Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
4.2.4 Einberufung und Traktandierung

Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Vorstandsversammlung verlangt.

Die Präsidentin bzw. der Präsident – oder bei Verhinderung ein durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten ernanntes Vorstandsmitglied – lädt die Vorstandsmitglieder in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Vorstandsversammlung schriftlich oder in anderer geeigneter Weise ein. Die Einladung umfasst mindestens die Traktandenliste sowie die Angabe des Ortes und der Zeit der Durchführung.

Anträge der Vorstandsmitglieder müssen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten in der Regel mindestens eine Woche vor der Vorstandsversammlung schriftlich oder in anderer geeigneter Weise zugestellt werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident informiert die Vorstandsmitglieder in der Regel mindestens drei Tage vor der Vorstandsversammlung schriftlich oder in anderer geeigneter Weise über die eingegangenen Anträge.

Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur Beschluss gefasst werden, wenn mindestens die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer Traktandierung ad hoc zustimmt.

4.2.5 Vorsitz und Protokollführung

Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz, bei Verhinderung ein vom Vorstand aus seiner Mitte zu wählendes Mitglied.

Die bzw. der Vorsitzende ernennt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer. Die Protokollführerin bzw. der Protokollführer verfasst zumindest ein Beschluss- und Wahlprotokoll.

4.2.6 Beschlussfähigkeit

Eine ordnungsgemäss einberufene Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

4.2.7 Beschlussfassung

Der Vorstand fasst Beschlüsse für eine Traktandierung ad hoc mit mindestens der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

Alle übrigen Beschlüsse sowie sämtliche Wahlen werden mit relativem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen gefasst4.

Bei Stimmengleichheit in Wahlen entscheidet das Los.

Sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine physische Zusammenkunft verlangt, können Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden.

Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.

4.2.8 Zeichnungsberechtigung

Vorstandsmitglieder können mit Einzelunterschrift Geschäfte bis zu einem Wert von CHF 500.00, mit Kollektivunterschrift zu zweien bis CHF 10’000.00 tätigen. Geschäfte über CHF 10’000.00 sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.

4.3 Arbeitsgruppen

Die Arbeitsgruppen unterstützen den Vorstand bei dessen Aufgabenerfüllung.

4.3.1 Zusammensetzung und Wahl

Die Arbeitsgruppen bestehen aus mindestens einem Vorstandsmitglied und weiteren Arbeitsgruppenmitgliedern und konstituieren sich selbst.

Die Arbeitsgruppenmitglieder werden vom Vorstand gewählt.

4.3.2 Amtsdauer

Die Amtszeit der Arbeitsgruppenmitglieder dauert bis zur Auflösung der Arbeitsgruppe bzw. der Abberufung durch den Vorstand.

4.3.3 Aufgaben

Die Arbeitsgruppen erfüllen die ihnen durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben.

4.4 Revisionsstelle

4.4.1 Zusammensetzung und Wahl

Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und konstituiert sich selbst.

Wählbar sind Aktiv-, Passiv- oder Ehrenmitglieder der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz, sofern diese nicht Mitglieder des Vorstandes sind, oder Dritte.

4.4.2 Amtsdauer

Die Amtszeiten der Mitglieder der Revisionsstelle beginnen am Tag nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung und dauern bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. der Abberufung durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist ohne Beschränkung möglich.

Während einer Amtsdauer eintretende Vakanzen können durch Kooptation bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand selbst besetzt werden.

4.4.3 Aufgaben

Die Revisionsstelle der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz hat folgende Aufgaben:

  • Prüfung der Buchführung über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz;
  • Prüfung der Jahresrechnung;
  • Erstellung des Revisionsberichtes zuhanden der Mitgliederversammlung.

5 Finanzen

Zur Verfolgung der Vereinszwecke verfügt die Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge;
  • Subventionen;
  • Spenden und Zuwendungen sowie andere Erträge aller Art.

Die Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

6 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7 Auflösung

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation.

8 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 30. Juni 2020 genehmigt und sind gleichentags in Kraft getreten.


  1. Ausschliesslich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen in den Statuten der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.Bei Auslegungsfragen zwischen den verschiedensprachigen Versionen der Statuten der Fachoffiziersgesellschaft der Schweiz ist die deutschsprachige Fassung massgebend. ↩︎
  2. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. ↩︎
  3. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. ↩︎
  4. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. ↩︎